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Die Patentmanufaktur führt die Arbeitsaufträge für ihre Mandanten und Kunden sorgfältig und gewissenhaft durch. Gemäß den Vorschriften der Patentanwaltsordnung (PatanwO) ist die Patentmanufaktur als Dienstleistung einer Patentanwaltskanzlei über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in vorgeschriebener Höhe von 250.000,00 Euro versichert.

Bei einer Beauftragung wird davon ausgegangen, dass der Wert des anvertrauten Auftrags bzw. der maximal auftretende Schaden diese Mindestversicherungssumme nicht überschreitet. Für den Fall, dass der Wert des Auftrags bzw. der maximal auftretende Schaden diese Summe überschreiten sollte, ist es die Pflicht des Auftraggebers, dies unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, sodass im gegenseitigen Einverständnis eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden kann.

Ungeachtet dieser Regelung wird gemäß § 45a der PatanwO der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, insbesondere für Fälle einfacher Fahrlässigkeit, durch die vorliegende Vertragsbestimmung vom 16.10.2011 auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt.

Nürnberg, 24.01.2012 Dr. M. Negendanck General Terms and Conditions

According to the Patent Attorney`s Order (Patentanwaltsordnung PatanwO § 45a) we herewith limit the claim for damages caused by simple neglicenges resulting from a contractual relationship between any client or ordering party and the Patent Attorney Dr. Matthias Negendanck and/or the Patentmanufaktur to a maximum amount of four times of the minimum sum insured (250,000.00 Euro).

Nürnberg, 24.01.2012 Dr. M. Negendanck