05. August 2020
Ein eher seltener Fall von absoluten Schutzhindernissen bei der Anmeldung einer Marke ist der Verstoß gegen die guten Sitten. Auch wenn die Fälle selten sind, bringen sie mich doch immer wieder zum Schmunzeln. Eine Liste einiger meiner Favoriten (Try not to laugh) finden Sie unten.
Zum Fall
Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH und der EUGH mit der Frage zu beschäftigen, ob „Fack Ju Göhte“ wegen Verstoß gegen die guten Sitten als Marke zurückzuweisen ist. Die Antwort hierzu „natürlich“ nein.
Demnach sind bei der Prüfung ob eine Markenanmeldung gegen die guten Sitten verstößt nicht abstrakt zu prüfen, sondern der konkrete und gegenwärtige soziale Kontext zu berücksichtigen. Demnach ist „Fack Ju Göhte“ eben nicht gleichzusetzen mit „Fuck you“. Ferner ist bei englischen Begriffen die Wahrnehmung bei dem deutschsprachigen Publikum nicht dieselbe wie bei einem englischsprachigen Publikum.
Diese Urteile sind also sehr zu begrüßen und quasi als eine Liberalisierung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bzw. Artikel 7 Absatz I lit. f UMV zu sehen.
„Try not to laugh“ Liste für Interessierte:
- „Fucking Hell“ (Bier) BPatG, 16.01.2013 – 26 W (pat) 504/12
- „Penistrillerpfeife“ (Design) BPatG, 16.09.1999 – 10 W (pat) 711/99
- „Arschlecken24“ BPatG, 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10
- „Scheiss drauf“ BPatG, 13.04.2015 – 27 W (pat) 531/14
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Verfasser: Dr. Matthias Schindler (08.05.2020)