16. Februar 2022
In dem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem bekannten Tiefkühlkostunternehmen IGLO und dem Konkurrenten Appel Feinkost geht es um den Vorwurf der irreführenden Werbung für Fischprodukte: IGLO hatte gegen Appel geklagt, weil es der Ansicht war, dass eine Werbung der beklagten Feinkostfirma Appel mit einem bärtigen Seemann und Elblotsen-Mütze vor maritimem Hintergrund zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr im Vergleich zu ihrer eigenen Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ führe.
Im Kern stritten die Parteien um die Frage, ob die Werbung von Appel mit männlichem Protagonisten und maritimem Hintergrund eine unlautere Nachahmung des Iglo-Werbekonzeptes darstelle.
Das LG München I wies die Klage von Iglo als unbegründet zurück, weil bei der Bewerbung von Fischprodukten die bloße Verwendung von Meer im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter keine unlautere Nachahmung eines Werbekonzeptes darstelle, da diese Motive freihaltebedürftig seien. Zudem hatte das LG festgestellt, dass es auch in der Werbegestaltung beider Firmen erhebliche Unterschiede gebe. So zeige die angegriffene Werbung im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven, wohingegen dieser Turm in der Werbung der Klägerin nicht zu finden sei.
Ferner würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten von Appel gerade keinen Seemann erkennen. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann.
Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten in der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt`n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.
Der Hamburger Fischstäbchenhersteller ist nun auch in der Berufungsinstanz unterlegen: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine Täuschung über die betriebliche Herkunft verneint. Thematisiert wurde im Prozess u.a., dass „Käpt`n Iglo“ im Laufe der Jahrzehnte viele Verwandlungen durchgemacht hat, sodass dem Senat unklar war, welchen der zahlreichen Käpt’ns die Konkurrenz verletzt haben sollte. Denn wettbewerbsrechtlich geschützt sein könne höchstens eine konkrete Ausgestaltung der Figur, nicht aber die allgemeine Konzeption.
Die Urteilsbegründung steht jedoch jedoch noch aus.
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