07. Mai 2020
Damit eine Marke schutzfähig ist und vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird und danach auch in Löschungsverfahren Bestand haben kann, dürfen keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Ein alltägliches Problem sind die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 MarkenG. Diese Schutzhindernisse besagen im Wesentlichen, dass eine Marke Unterscheidungskraft besitzen muss und dass die Marke nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen sein darf, für die die Marke verwendet werden soll.
Im vorliegenden Fall der Marke „Black Friday“ hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese wegen fehlender Unterscheidungskraft für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen gelöscht. Der Markeninhaber ging damit in Beschwerde. Das Bundespatentgericht hat dem Markeninhaber und der Beschwerde nun teilweise recht gegeben.
Demnach sei die Marke „Black Friday“ unterscheidungskräftig, jedoch sei die Marke für handelsbezogene Dienstleistungen beschreibend und somit für diese dem Markenschutz nicht zugänglich und zu löschen.
Die Leitsätze des Gerichts hierzu lauten:
1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 465 – BONUS).
2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: „Black Friday“) kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.
Dieser Fall zeigt insbesondere das häufiges Problem einer großen Zeitspanne zwischen Anmeldung der Marke und dem Rechtsstreit, sodass es nach vielen Jahren häufig schwer ist, das Verbraucherverständnis, also ob die Marke beschreibend war, noch sicher festzustellen.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist zur Rechtsbeschwerde zugelassen, es bleibt also abzuwarten wie sich der Bundesgerichtshof hierzu äußern wird.
Verfasser: Dr. Matthias Schindler (07.05.2020)